Satzung
in
der von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1993 in Ilmenau/Thüringen
genehmigten und vom Registerrichter des Amtsgerichtes Ilmenau am 16.02.94
unter der Nr. 357 eingetragenen Fassung.
§
1 Name
§
2 Sitz und Geschäftsjahr
§
3 Zweck des Vereins
§
4 Mitgliedschaft
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§
7 Beiträge
§
8 Organe des Vereins
§
9 Mitgliederversammlung
§
10 Vorstand
§
11 Auflösung
§
1 Name
Der Verein führt den Namen "Deutsche Akademie für Photobiologie
und Phototechnologie" (DAfP) e.V.
§
2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist Ilmenau/Thüringen
2. Die Geschäftsstelle der DAfP befindet sich an der TU Ilmenau
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
nach
oben
§
3 Zweck des Vereins
1. Die DAfP ist ein interdisziplinärer, nicht auf Erwerb ausgerichteter
Verein, der sich mit der Erzeugung, der Messung und den Anwendungen
optischer Strahlung befaßt. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftlich-technische Ziele,
im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung von 1977 durch Verbreitung
neuerer Erkenntnisse auf dem Gebiet Erzeugung, Messung und Anwendung
optischer Strahlung. Die DAfP fördert wissenschaftlich-technische
Zielstellungen und Entwicklungen zu deren Lösungen.
Die DAfP unterstützt wissenschaftliche und technische Arbeiten
auf allen Gebieten der angewandten optischen Strahlung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Als Mittel zum Erreichen dieser Ziele
dienen wissenschaftliche Veranstaltungen (Tagungen, Kolloquien, Symposien
usw.) und Versammlungen der DAfP.
Mit Vorträgen und Berichten über neueste Forschungsergebnisse
auf den Teilgebieten
- Strahlungserzeugung
- Strahlungsmeßtechnik
- Photobiologie und Photomedizin
- Strahlungstechniken und -technologien
- Photophysik und Photochemie
wird die DAfP öffentlich wirksam. 3. Die Arbeitsweise in der
DAfP ist interdisziplinär. Die freie Mitwirkung aller Interessenten
wird garantiert und soll die Basis zur effektiven Arbeit sein. Eine
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden verwandter Fachgebiete ist
anzustreben. 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
nach
oben
§
4 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfaßt:
1.1 persönliche Mitglieder,
1.2 nichtpersönliche Mitglieder,
1.3 Ehrenmitglieder
2.
Persönliches Mitglied kann auf Antrag jeder werden, der an den
Fragestellungen und Anwendungen der optischen Strahlung Interesse
hat.
3.
Nichtpersönliche Mitglieder können Firmen, Organisationen,
Institute und Vereine werden, die an der Erzeugung und dem Einsatz
optischer Strahlung sowie deren Randgebiete interessiert sind.
4.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle
der DAfP zu beantragen.
5.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand der DAfP.
Die Zurückweisung einer Anmeldung muß vom Vorstand begründet
werden. Uber einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der erschienen, Mitglieder. Mit der Aufnahme
wird die Satzung der DAfP anerkannt.
6.
Zu Ehrenmitgliedern kann bei Zustimmung des Betroffenen die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit hervorragende, verdiente Fachleute ernennen, die
durch Beschluß des Vorstandes hierfür vorgeschlagen werden.
nach
oben
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluß des Geschäftsjahres
kündigen. Der Austritt muß mindestens 3 Monate vorher der
Geschäftstelle der DAfP schriftlich erklärt werden. Bei
verspäteter Austrittserklärung besteht Beitragspflicht für
das folgende Ge schäftsjahr.
2.
Mitglieder können nach Einladung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen
werden:
2.1 bei grober Satzungsverletzung
2.2 bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens der DAfP
2.3 bei Nichtzahlung fälliger Beiträge.
3.
Die Mitgliedschaft endet ferner:
3. 1 bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode
3.2 bei nichtpersönlichen Mitgliedern mit deren Erlöschen
oder Auflösung.
4.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der
Mitgliedschaft sich er gebenden Rechte. Den Mitgliedern steht bei
Beendigung der Mitgliedschaft weder ein Anspruch auf das Vereinsvermögen,
noch ein Auseinandersetzungsanspruch zu.
nach
oben
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung der DAfP stimmberechtigt.
Jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied hat hierbei eine Stimme,
wobei die nichtpersönlich anwesenden Mitglieder durch einen von
ihnen zu beauftragenden Vertreter stimmberechtigt sind.
2.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der DAfP
berechtigt.
nach
oben
§
7 Beiträge
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig ist.
2.
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes der DAfP von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.
Die Beiträge dienen ausschließlich zur Verwendung satzungsgemäßer
Zwecke. Die Mit glieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der DAfP erhalten.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
nach
oben
§
8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
nach
oben
§
9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle 2 Jahre stattfinden.
Hierzu hat der Präsident wenigstens zwei Monate vorher alle Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wenn es den
Interessen der Mitglieder des Vereins entspricht oder auf Antrag von
20 % aller Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
2.
In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, Satzungs änderungen und ein Beschluß zur Vereinsauflösung
mit 2/3 Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3.
Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens
drei Monate vorher dem Geschäftsführer schriftlich mitgeteilt
werden.
4.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei
Monate vor der Mitgliederver sammlung bei dem Geschäftsführer
eingereicht und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Bei Vorstandswähl, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
ist schriftliche Stimmabgabe zulässig.
6.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein vom Protokollanten unterzeichnetes Protokoll anzufertigen
und den Mitgliedern zugängig zumachen.
nach
oben
§
10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem Präsidenten,
1.2 den Vizepräsidenten,
1.3 dem Geschäftsführer,
1.4 dem Schatzmeister
2.
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der
Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die Wahlen sind geheim. Wiederwahl ist zulässig.
3.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt.
4.
Der Vorstand besorgt die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten
des Vereins. Er bereitet alle Versammlungen und Veranstaltungen vor,
er vertritt den Verein in Diskussion und Verhandlungen mit anderen
Körperschaften.
5.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der
Geschäftsführer. Jeder von Ihnen kann den Verein in allen
rechtlichen Angelegenheiten nach außen allein vertreten.
6.
Alle Ämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung wird den
Mitgliedern für ihre Tätigkeit nicht gewährt. Kosten
für Reisen, Barauslagen und ähnliche Unkosten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins entstanden sind, können
jedoch nach Maßgabe der verfügbaren Mittel vergütet
werden.
7.
Der Vorstand der DAfP darf keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck der DAfP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
nach
oben
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders
für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2.
Bei Auflösung der DAfP oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten
Zwecks wird das Vermögen des Vereins für Projekte der Kinderkrebsforschung
eingesetzt. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.